Rechtsprechung
BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 1309/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der Wiedereinsetzung in einem Bußgeldverfahren - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde - Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung - Rechtliches Gehör - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Grundrechtsverletzung
- Judicialis
GG Art. 103 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Verfassungsbeschwerde gegen Verwerfung des Einspruchs in einer Bußgeldsache - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 1309/01
Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe, nach denen ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung eines Termins in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist, sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. z.B. BVerfGE 41, 332 ).Auch verhält sich die Verfassungsbeschwerde nicht zu der - grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Erwägung des Landgerichts, dass die eidesstattliche Erklärung des Betroffenen zur Glaubhaftmachung nicht geeignet sei (vgl. hierzu BVerfGE 41, 332 ).
- BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
- BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96
Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer …
Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 1309/01
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ) liegen nicht vor.
- BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70
Bebauungspläne
Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 1309/01
So hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht verfassungsrechtliche Einwendungen gegen die tragende Erwägung des Amtsgerichts, er habe nicht glaubhaft gemacht, weshalb sein Urlaub nicht verschiebbar gewesen sein soll, erhoben und damit dem Grundsatz der erweiterten Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 31, 364 ; 39, 276 ) Genüge getan hat. - BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74
ZVS
Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 1309/01
So hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht verfassungsrechtliche Einwendungen gegen die tragende Erwägung des Amtsgerichts, er habe nicht glaubhaft gemacht, weshalb sein Urlaub nicht verschiebbar gewesen sein soll, erhoben und damit dem Grundsatz der erweiterten Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 31, 364 ; 39, 276 ) Genüge getan hat. - BVerfG, 17.02.2002 - 2 BvR 724/01
Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung offensichtlich unzulässigen …
Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 1309/01
Dem Beschwerdeführer hätte sich daher ein Vorbringen zu den Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchst. b 2. Halbsatz BVerfGG aufdrängen müssen (vgl. Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2002 - 2 BvR 724/01 -). - OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ss OWi 539/01
Ausreichende Begründung der Rechtsbeschwerde, Einspruchsverwerfung, rechtliches …
Auszug aus BVerfG, 29.03.2002 - 2 BvR 1309/01
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Oktober 2001 - 2 Ss OWi 539/01 -,.
- BVerfG, 12.08.2021 - 2 BvR 2227/19
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels Vorliegen der Voraussetzungen …
Dem Beschwerdeführer hätte sich daher ein näheres Vorbringen zu den Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG aufdrängen müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2002 - 2 BvR 724/01 - und vom 29. März 2002 - 2 BvR 1309/01 -, jeweils Rn. 4), auch soweit ihm gegenüber ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet wurde.